10 Oktober 2014
Einziehung eines Laptops war unverhältnismäßig
Der Bundesgerichtshof (4 StR 128/14) hat erneut das Verhänntismäßigkeitsprinzip gestärkt und festgestellt, dass der Einziehung eines Laptops eine andere mildere Maßnahme, z.B. die Löschung rechtswidriger Inhalte, entgegenstehen kann. Können technisch die rechtswidrigen Inhalte gelöscht werden, ist die Einziehung unverhältnismäßig. Befolgt der Betroffene eine Löschungsanordnung, kann der damit die Einziehung verhindern. Diese Entscheidung ist auch für die Einziehung anderer Hardware beachtlich.
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